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Jahreswechsel 2023/2024

Inflationsausgleichsgesetz

Um die finanziellen Auswirkungen der stark gestiegenen Energiekosten für die Menschen und die Wirtschaft abzumildern, brachte die Bundesregierung 2022 drei Entlastungspakete auf den Weg. Die Einzelmaßnahmen verteilen sich auf verschiedene Gesetze, die Maßnahmen zur Vermeidung schleichender Steuererhöhungen im Zusammenhang mit der Inflation enthält das Inflationsausgleichsgesetz. Ab dem 1. Januar 2024 greift eine weitere Entlastungsstufe – mit nochmal mehr Netto vom Brutto.

Anhebung Grundfreibetrag

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (zvE). Vereinfacht beschrieben wird das zvE unter Berücksichtigung der individuellen Einkünfte des Steuerzahlers und nach Abzug privater Ausgaben wie Sonderausgaben oder Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen ermittelt.

Übersteigt das zvE den Grundfreibetrag nicht, fallen – auch schon unterjährig beim Lohnsteuerabzug – keine Steuern an; nebenstehend die Entwicklung des Einkommensteuertarifs gemäß Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG).

Was?

zvE 2023

zvE 2024

Eingangssteuersatz

von 10.909 bis 15.999 EUR

von 11.605 bis 17.005 EUR

Progressionsphase

von 16.000 bis 62.809 EUR

von 17.006 bis 66.760 EUR

Spitzensteuersatz (42 %)

von 62.810 bis 277.825 EUR

von 66.761 bis 277.825 EUR

„Reichensteuer“ (45 %)

ab 277.826 EUR

ab 277.826 EUR

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt ab 2024 11.604 EUR. Das bedeutet, dass bis zu einem zvE von 11.604 EUR für 2024 keine Einkommen- bzw. Lohnsteuer anfällt. Mit der jährlichen Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums gewährleistet werden.

Positive Wirkung: Durch die Anhebung des Grundfreibetrags vermindert sich die lohnsteuerliche Belastung 2024 für die Arbeitnehmer.

PRAXIS-TIPP:

Wer bereits im Vorfeld ausrechnen möchte, wie groß der Entlastungseffekt im konkreten Einzelfall ist, dem sei ein Besuch der Onlineservices des Bundesfinanzministeriums empfohlen.

Wie üblich sollte hier ab Anfang Dezember eine Vorausberechnung für 2024 möglich sein.

Anhebung Kinderfreibetrag

Mit dem Inflationsausgleichsgesetz ist auch der Kinderfreibetrag angepasst worden (§ 32 Abs. 6 EStG). Der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes wurde in Höhe der Vorgaben des 14. Existenzminimumberichts für jeden Elternteil von 3.012 um 180 auf 3.192 EUR erhöht.

Der ab dem Veranlagungszeitraum 2024 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag ist somit von 6.024 um 360 auf 6.384 EUR erhöht worden. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs-/Erziehungs-/Ausbildungsbedarf (2.928 EUR) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von 8.952 um 360 auf insgesamt 9.312 EUR.

HINWEIS:

Die Freibeträge für Kinder wirken sich beim Lohnsteuerabzug nur hinsichtlich der Zuschlagsteuern (Kirchensteuer/ggf. Solidaritätszuschlag) aus. Bei der Einkommensteuerveranlagung der Eltern kommt es im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu einer Günstigerprüfung. Verglichen wird die steuerliche Auswirkung der Freibeträge für Kinder mit der Entlastung durch das Kindergeld. Und das Kindergeld beträgt – ebenfalls laut Inflationsausgleichsgesetz – seit dem 1. Januar 2023 für alle Kinder einheitlich jeweils 250 EUR im Monat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 EStG).

[Bearbeitungsstand: 20.10.2023]