Zum Jahreswechsel 2023/2024 stellen wir Ihnen hier Änderungen, die sich nach Redaktionsschluss ergeben, in einer Übersicht zur Verfügung, um Sie während der Seminarphase zu begleiten. So sind Sie immer auf dem neuesten Stand.
Die SV-Spitzenorganisationen haben die „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ vor dem Hintergrund der Mindestlohnerhöhung überarbeitet. Die aktualisierte Fassung vom 14. Dezember 2023 löst die bisherigen Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16. August 2022 ab und gilt vom 1. Januar 2024 an. Die wesentlichen Änderungen werden im Vorspann näher erläutert, außerdem sind alle geänderten Textpassagen in Fettschrift kenntlich gemacht.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ist heute mit Bundesgesetzblatt Nr. 354 veröffentlicht worden. Der Artikel 17 mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz, welche u. a. die Verbesserungen bei den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (Vermögensbeteiligungen) betreffen, tritt gemäß Artikel 35 Absatz 2 am 1. Januar 2024 in Kraft.
Dasselbe gilt für Artikel 34 mit den Änderungen im Fünften Vermögensbildungsgesetz, welche u. a. die Erhöhung der Einkommensgrenzen für den Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage zum Inhalt haben. Die Verdoppelung auf 40.000 EUR/80.000 EUR (bei Zusammenveranlagung) war erst nachträglich im laufenden Gesetzgebungsverfahren hinzugekommen.
Am 7. Dezember 2023 kam das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) seiner gesetzlichen Verpflichtung nach, die Höhe der Geringfügigkeitsgrenze für das Jahr 2024 (538 EUR) und das Jahr 2025 (556 EUR) im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Nur einen Tag später erfolgte die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (40,9 %) sowie des daraus abgeleiteten Faktors F (0,6846) für das Jahr 2024 durch das BMAS. Auch für die Zeit ab dem Jahreswechsel besteht damit nun Rechtssicherheit hinsichtlich der Beurteilung von Minijobs und Midijobs.
Am 1. Januar 2024 wird die Lohnuntergrenze auf 12,41 EUR (brutto je Zeitstunde) angehoben und – sofern es dabei bleibt – ein Jahr später auf 12,82 EUR. Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4) von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil passierte am 15. November das Bundeskabinett und ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Der Anstieg entspricht einem Plus von gut sechseinhalb Prozent. Die Bundesregierung folgt damit der Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni, die gegen das Votum der Arbeitnehmervertreter getroffen wurde – sie hielten die Anhebung für zu niedrig, wurden aber überstimmt.
Der Bundesrat hat das Wachstumschancengesetz heute in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder kritisieren, dass der Bundestagsbeschluss vom 17. November 2023 ihre zahlreichen Änderungsvorschläge zum Regierungsentwurf nur punktuell berücksichtigt. Auch aufgrund der vielen kurzfristigen Ergänzungen im Bundestagsverfahren bestehe Überarbeitungsbedarf.
Dem Zukunftsfinanzierungsgesetz, das der Bundestag ebenfalls nur eine Woche zuvor in 2./3. Lesung verabschiedet hatte, stimmte der Bundesrat hingegen zu. Im Bundestagsverfahren waren gegenüber dem Regierungsentwurf noch einige Änderungen vorgenommen worden (BT-Drs. 20/9363). So wird der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen nicht von 1.440 auf 5.000 Euro, sondern lediglich auf 2.000 Euro erhöht (vgl. Artikel 17, Nummer 1, Buchst. a). Darüber hinaus wird auf die beabsichtigte Einführung der Konzernklausel verzichtet, an entsprechender Stelle (§ 19a Abs. 1 Satz 3 EStG-E) wird die Problematik der sog. vinkulierten Anteile (vorrangig bei Start-ups) aufgegriffen. Der Besteuerungszeitpunkt wird nicht wie ursprünglich geplant von 12 auf 20 Jahre hinausgeschoben, sondern lediglich auf 15 Jahre (vgl. Artikel 17, Nummer 1, Buchst. c).
Der Deutsche Bundestag hat sowohl das Wachstumschancengesetz als auch das Zukunftsfinanzierungsgesetz in 2./3. Lesung verabschiedet. Beide sind zustimmungsbedürftig im Bundesrat und stehen auf der Tagesordnung für die Plenarsitzung am 24. November 2023, eine Verweisung in den Vermittlungsausschuss ist nicht auszuschließen.
WICHTIG: Beide Gesetzentwürfe haben noch Änderungen bzw. Ergänzungen erfahren, die sich auf unsere Rubriken „Lohnsteuer“ und auch „Sozialversicherung“ (hinsichtlich PUEG) auswirken; eine Aktualisierung der entsprechenden Textstellen erfolgt jedoch erst nach Abschluss der Gesetzgebungsverfahren. Interessierte können die Beschlüsse des Finanzausschusses für das Wachstumschancengesetz anhand von BT-Drs. 20/9396 bzw. für das Zukunftsfinanzierungsgesetz anhand von BT-Drs. 20/9363 nachvollziehen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (gem. § 242a Abs. 1 SGB V) für das Jahr 2024 beträgt 1,7 Prozent. So ergibt es sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 16. Oktober 2023, die heute im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Der Bekanntmachung ging die alljährliche Sitzung des GKV-Schätzerkreises voraus, wobei bereits das Schätzergebnis vom 11. und 12. Oktober 2023 eine Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,1 Prozentpunkte von 1,6 (2023) auf 1,7 Prozent ergeben hatte – dem ist das BMG gefolgt.
Damit steht ein weiterer Bestandteil des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes für das Jahr 2024 fest; dieser und der daraus abgeleitete Faktor F für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijobs) sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31. Dezember 2023 im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
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Der Bundesrat hat sich nach erster Lesung umfangreich zum geplanten Wachstumschancengesetz geäußert, BR-Drs. 433/23 (Beschluss). Beispielsweise wird die Einschätzung der Bundesregierung, dass mit der vorgesehenen Aufhebung der Berücksichtigung der Tarifermäßigung gem. § 34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelungsregelung) im Lohnsteuerabzugsverfahren ein relevanter Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden könne, nicht geteilt und der Verzicht auf diese Änderung gefordert. Nachdem das Wachstumschancengesetz im Bundestag verabschiedet ist, kommt es erneut auf die Tagesordnung der Länderkammer, deren Zustimmung erforderlich ist.